Stand 01/2024
Aufnahme
Die Aufnahme der Kinder erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages. Die Wirksamkeit des Betreuungsvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Schulkind durch eine Aufnahmebestätigung ein Betreuungsplatz zugewiesen wird. Der Abschluss dieses Vertrages gewährt somit noch keinen Anspruch auf die Zuteilung eines Betreuungsplatzes.
In die Gruppen werden Schüler/innen der jeweiligen Grundschulen aufgenommen. Eine Aufnahme erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Vorrangig aufgenommen werden Kinder von Alleinerziehenden und berufstätigen Eltern. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Schüler/innen werden jeweils zum Schuljahresbeginn aufgenommen. Wird im Laufe des Schuljahres ein Platz frei, kann dieser nachbesetzt werden.
Anmeldungen
Anmeldungen für das kommende Schuljahr 2024/2025 können zwischen dem 15. Februar 2024 und dem 17.Mai 2024 ausschließlich online über das SKIB-Portal erfolgen. Eine spätere Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, direkt beim Träger der Schulkindbetreuung möglich.
Es müssen grundsätzlich Betreuungszeiten an mindestens zwei unterschiedlichen Wochentagen gebucht werden. Die Betreuungszeiten müssen zeitlich so gebucht werden, dass diese direkt im Anschluss nach dem Unterricht beginnen.
Eine Lücke zwischen Unterrichtsende und Beginn der Betreuung sowie eine Unterbrechung der Betreuungszeit am Nachmittag für andere Aktivitäten (z. B. Vereine, Kurse oder Einzelunterricht) ist nicht möglich. Zu beachten sind die Abholzeiten bzw. Zeiten, wann Ihr Kind eigenständig nach Hause gehen darf. Die Betreuung endet jeweils mit Ende des gebuchten Zeitfensters (13 Uhr, 14 Uhr, 17 Uhr). Zur sinnvollen Durchführung des pädagogischen Konzeptes ist es wichtig, dass diese Zeiten eingehalten werden.
Änderungen der Betreuungszeiten können nach Rücksprache mit dem jeweiligen Träger der Schulkindbetreuung, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, bis spätestens 30. September 2024 vorgenommen werden. Nach diesem Datum sind Änderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Buchungszeiten
Die Buchungszeiten gelten weiterhin, wie unter dem Punkt Zeitblöcke & Preise angegeben. An den Halbtagen bzw. den halben Tagen der Ganztage wird das Zeitfenster 7:00 - 13:00 Uhr geteilt abgefragt (7:00 - 8:00 Uhr/ 7:00 - 8:30 Uhr / 7:00 - 8:45 Uhr und 12:00 - 13:00 Uhr). Diese Angaben dienen ausschließlich zur besseren Raum- und Personalplanung für die betreuenden Organisationen (SAK Lörrach e.V., Dieter-Kaltenbach-Stiftung und Gemeindekindergarten Brombach). Das Zeitfenster 7:00 -13:00 Uhr kann an diesen Tagen weiterhin nur als ganzer Block gebucht werden. Die Buchungsgebühren für dieses Zeitfester bleiben unverändert.
Um das Zeitfenster 14:00 - 17:00 Uhr buchen zu können muss zwingend das vorherige Zeitfenster 13:00 - 14:00 Uhr bzw. 12:50 -14:00 Uhr (Fridolinschule) (Mittagsessen) gebucht werden. Je nach Stundenplan ggfs. auch das Zeitfenster 12:00 – 13:00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass je nach Schulstandort für die Teilnahme am warmen Mittagessen eine gesonderte Registrierung bei PairSolution notwendig ist bzw. separat über die Stadt Lörrach abgerechnet wird. Den Link zum PAIR Registrier-Portal finden Sie auf der Homepage Ihrer Schule. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Teamleitung der jeweiligen Schulkindbetreuung.
Halbtagskinder an Ganztagsschulen können nicht am Mittagessen teilnehmen und diese Zeitfenster somit auch nicht buchen.
Vertragslaufzeit /Kündigung in besonderen Fällen
Der Vertrag gilt für ein Schuljahr und endet automatisch zum 31. Juli 2025.
In Härtefällen ist Rücksprache mit dem Träger zu halten (z. B. Umzug, Arbeitslosigkeit). In diesen Fällen kann der Vertrag zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.
Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund vom Träger außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• bei Zahlungsrückständen des Beitrags nach Ablauf der Frist der erfolgten 3. Mahnung
• wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der Betreuung einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen, eine erhebliche Belastung oder eine Gefährdung anderer Kinder verursachen
• bei falschen Einkommensangaben
• bei wiederholter Nichtbeachtung der in diesen Rahmenbedingungen für die Erziehungsberechtigten festgesetzten Verpflichtungen trotz schriftlicher Anmahnung.
Die Kündigung bedarf in allen Fällen der Schriftform.
Einrichtung von Gruppen
Liegen Anmeldungen vor, ist die Einrichtung einer Gruppe durch die Stadt Lörrach in Absprache mit dem Träger der Schulkindbetreuung zu genehmigen. Für Halbtagskinder wird ein Betreuungsfenster von 7-13 Uhr, für Ganztagskinder von 7-17 Uhr angeboten. Dieses wird seit dem Schuljahr 2018/2019 unabhängig von der Gruppengröße, garantiert. An Halbtagsschulen ist außerhalb des garantierten Zeitfensters eine Gruppengröße von mindestens 8 Kindern notwendig.
Platzbeschränkung
In der Nachmittagsbetreuung können aufgrund der Raumsituation an den Halbtagsschulen nur begrenzt Plätze vergeben werden. Dies sind pro Tag an der:
• Eichendorffschule insgesamt 40 Plätze
• Astrid-Lindgren-Grundschule insgesamt 35 Plätze
• Hebelschule insgesamt 65 Plätze.
Betreuungszeiten
An unterrichtsfreien Tagen (z.B. Pädagogischer Tag, Elternsprechtag) besteht kein Anspruch auf Betreuung. Am letzten Schultag vor den Sommerferien und vor den Weihnachtsferien findet nach dem Unterricht keine Betreuung statt. Eine Betreuung erfolgt nur in den gebuchten Zeitfenstern. Kinder müssen pünktlich abgeholt werden. Bei einem Verstoß werden zusätzliche Betreuungskosten in Höhe von 25 € pro angefangene 30 Minuten erhoben. Kinder, welche alleine nach Hause gehen dürfen, werden nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit nach Hause geschickt.
Unterrichtsausfälle werden nicht durch die Betreuungszeiten kompensiert.
Notfallsituation/Leistungserbringung im Krankheitsfall
Eine Schließung von Gruppen ist aus betrieblichen Gründen möglich, insbesondere bei höherer Gewalt, bei kurzfristigem Ausfall der pädagogischen Fachkräfte wegen Krankheit oder streikbedingter Arbeitsniederlegung.
Der Träger versucht nach bestem Wissen und Gewissen Krankheitsvertretungen zu stellen. In Notsituationen kann es jedoch dazu kommen, dass die Betreuung nicht gewährleistet ist. Eltern werden in diesen Fällen so schnell wie möglich informiert und gebeten, sich für diese Zeit alternative Betreuungsmöglichkeiten zu suchen. Wir bitten dafür um Verständnis.
Die Höhe des zu entrichteten Elternbeitrags verringert sich dadurch nicht.
Haftung
Die Aufsichtspflicht für den Träger beginnt mit der Übernahme der Schüler/innen durch das Personal an der Schule und endet mit der Verabschiedung am Ende der Betreuungszeit. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf die Betreuungszeit und den Weg zwischen Betreuungsort und Schule. Daher sind alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Schulkindbetreuung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, der Leitung der Schulkindbetreuung spätestens am Folgetag schriftlich mitzuteilen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gelten ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Kleider, Spiel- oder Wertgegenstände verloren gehen oder daran Schäden entstehen. Auch für willkürliche oder durch Unachtsamkeit entstandene Schäden können die Eltern haftbar gemacht werden. Deshalb wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
Angaben zum Einkommen
Bitte beachten Sie die geänderten und erweiterten Einkommensstufen, die ab dem Schuljahr 2024/2025 gültig sind. Angaben zum Bruttohaushaltseinkommen werden stichprobenmäßig überprüft. Bei Falschangaben wird für die zurückliegende Zeit eine Rückberechnung der Elternbeiträge durchgeführt. Falschangaben führen zudem zu einer sofortigen Kündigung des Betreuungsvertrages. Änderungen jeglicher Art sind rechtzeitig mitzuteilen, damit der Beitrag ggf. neu festgesetzt werden kann.
Ermäßigungsregelung
Für alle Einkommensgruppen ermäßigt sich der Elternbeitrag um:
• 50 % beim 2. Kind in der Schulkindbetreuung
• 100 % ab dem 3. Kind in der Schulkindbetreuung
• 25 % für das erste Kind in der Schulkindbetreuung bei einem weiteren Kind in einer kostenpflichtigen öffentlichen Kindertageseinrichtung.
Des Weiteren gibt es für Leistungsempfänger und sozial schwächer gestellte Familien die Möglichkeit, auf Antrag nach Vorlage von Nachweisen eine weitere Ermäßigung zu erhalten.
Die Antragstellung erfolgt durch persönliche Vorsprache bei der Stadt Lörrach.
Zahlungen
Die Beiträge werden zum 15. eines jeden Monats fällig. Dazu ist mit der Anmeldung eine Einzugsermächtigung vorzulegen. Die Zahlung erfolgt für die Monate September bis Juli eines Schuljahres, unabhängig von Ferienzeiten. Kosten für nicht einlösbare Lastschriften gehen zu Lasten des Kontoinhabers.
Zahlungsverzug wird ab der 2. Zahlungserinnerung mit 5 € und bei der 3. Zahlungserinnerung mit 7 € zusätzlicher Mahnkosten belegt, zzgl. Verzugszinsen (in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; Stand 1. Januar 2024: 8,62%).
Nach erfolgloser 3. Zahlungserinnerung wird der Vertrag durch den Träger fristlos gekündigt.
Da die Träger mit verschiedenen Buchungssystemen arbeiten, werden Rechnungen entweder in elektronischer Form monatlich per E-Mail im PDF Format übersandt oder einmal pro Schuljahr per Post. Die Rechnungen dienen zur Vorlage beim Finanzamt. Für zusätzlich angeforderte Bestätigungen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Masernschutz
Es besteht für alle angemeldeten Kinder und das Personal der Schulkindbetreuung eine allgemeine Masernimpfpflicht.
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG besuchen, ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorweisen müssen
(§ 20 Absatz 8 ff. IfSG). Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in der Kinderbetreuung Lörrach nicht arbeiten bzw. betreut werden. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, sind von dieser Regelung ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).
Der Nachweis ist für den Schulbesuch gegenüber der Schulleitung zu erbringen. Ohne diesen Nachweis ist ein Besuch der Schulkindbetreuung nicht gestattet.
Geltungsbereich
Der Betreuungsvertrag endet zu dem in der Anmeldung festgesetzten Zeitpunkt (in der Regel zum Schuljahresende).
Inkrafttreten
Mit der Anmeldung werden die Vertragsbedingungen anerkannt.