Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Schulkindbetreuung an der Hans-Thoma-Schule Warmbach
Stand: März 2026
1. Trägerschaft und Organisation
Träger des Betreuungsangebots ist die Stadt Rheinfelden (Baden) in Kooperation mit der Dieter-Kaltenbach-Stiftung. Ansprechpartner sind das jeweilige Schulsekretariat sowie die Dieter-Kaltenbach-Stiftung. Die Betreuung erfolgt in enger Abstimmung mit der Schulleitung. Die Schulleitung unterstützt organisatorisch, ist jedoch nicht Vertragspartner der Erziehungsberechtigten.
2. Betreuungsangebot und zeitlicher Umfang
Die Betreuung findet während der Unterrichtswochen gemäß dem Ferienplan der Rheinfelder Schulen von Montag bis Freitag statt. Für Erstklässler beginnt die Betreuung am Schultag nach der Einschulung.
Aus organisatorischen und pädagogischen Gründen kann die Betreuung an einzelnen Tagen (z. B. Konferenztage, interne Veranstaltungen) entfallen. In der Regel sind bis zu zwei Schließtage pro Schuljahr vorgesehen; weitere Schließtage aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.
Die Betreuung erfolgt im Rahmen flexibel buchbarer Module. Die Buchung berechtigt zur Nutzung der jeweiligen Betreuungszeiten, verpflichtet jedoch nicht zur täglichen Teilnahme. Eine Abmeldung für einzelne Tage ist nicht erforderlich; es erfolgt keine Anwesenheitskontrolle für angemeldete, aber nicht erschienene Kinder.
3. Aufsichtspflicht / Check‑In und Check‑Out
Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in den Betreuungsräumen und der Anmeldung (Check‑In) sowie der Erfassung der Anwesenheit. Sie endet durch die Abholung des Kindes durch eine abholberechtigte Person während des Betreuungszeitraums oder mit Ablauf der gebuchten Betreuungszeit.
Die Aufsicht erfolgt unter Berücksichtigung von Alter, Entwicklungsstand und Gruppensituation. Für angemeldete Kinder, die nicht zur Betreuung erscheinen, besteht keine Aufsichtspflicht. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, mit ihrem Kind klare Absprachen über die Teilnahme zu treffen.
Individuelle Regelungen (z. B. zum selbstständigen Verlassen der Betreuung, Abholberechtigungen oder besonderen Betreuungssituationen) sind möglich, bedürfen der Abstimmung mit dem Betreuungspersonal und sollen schriftlich dokumentiert werden.
4. Schulweg und Verlassen der Betreuung
Der Weg zwischen Elternhaus, Schule und Betreuung liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Dies gilt ebenso für den Heimweg nach der Betreuung.
Soll ein Kind im Anschluss an das Betreuungsangebot den Heimweg nicht selbstständig antreten dürfen, ist dies dem Träger schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall erfolgt die Übergabe ausschließlich an von den Erziehungsberechtigten benannte, berechtigte Personen. Die Erziehungsberechtigten stellen sicher, dass diese Personen dem Betreuungspersonal bekannt sind und sich auf Anfrage ausweisen können.
5. Meldepflichten der Erziehungsberechtigten
Vor Aufnahme der Betreuung müssen die Erziehungsberechtigten sämtliche für den Betreuungsalltag relevanten Informationen mitteilen, insbesondere Allergien und Unverträglichkeiten, gesundheitliche Besonderheiten sowie besondere Betreuungs‑, Förder‑ oder Unterstützungsbedarfe. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
6. Aufnahme und Teilnahme
Die Anmeldung zur Betreuung erfolgt jährlich und gilt grundsätzlich für ein Schuljahr. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht ausschließlich für Kinder, die zum Schuljahr 2026/27 eingeschult werden.
7. Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Betreuung wird eine monatliche Benutzungsgebühr erhoben. Die Gebühr ist für 11 Monate pro Schuljahr zu entrichten (August beitragsfrei) und besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
Die Zahlungspflicht besteht auch während der Schulferien, an unterrichtsfreien Tagen sowie bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit des Kindes. Bei Aufnahme im laufenden Monat ist die volle Monatsgebühr fällig. Gebührenänderungen bleiben vorbehalten.
8. Beitragsrückstand
Werden die Elternbeiträge für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht gezahlt, kann das Kind vom weiteren Besuch der Betreuung ausgeschlossen werden. Wird die Betreuung ausnahmsweise im laufenden Schuljahr beendet (z. B. wegen Umzug), endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Betreuung zuletzt genutzt wurde.
9. Kündigung
Eine Kündigung während des laufenden Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund möglich (z. B. Umzug, schulorganisatorische Veränderungen). Sie muss bis zum 15. eines Monats zum Ende des Folgemonats schriftlich oder per E‑Mail erfolgen. Der Betreuungsvertrag endet automatisch zum 31. Juli eines jeden Schuljahres.
10. Ausschluss vom Betreuungsangebot
Ein Kind kann vorübergehend oder dauerhaft vom Betreuungsangebot ausgeschlossen werden, wenn es den Ablauf der Betreuung trotz Ermahnung nachhaltig stört, sich selbst oder andere gefährdet, das Betreuungsgelände unerlaubt verlässt oder anderweitig schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten zeigt. Vor einem Ausschluss findet in der Regel ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten statt; bei akuter Gefährdung kann ein sofortiger Ausschluss erfolgen.
11. Haftung
Der Träger haftet für Schäden, wenn sie durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Betreuungspersonals verursacht wurden. Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Träger uneingeschränkt. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der Schaden wurde vom Träger schuldhaft verursacht.
12. Versicherungsschutz
Die Kinder sind – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an der Betreuung sowie den unmittelbaren Weg zwischen Schule, Betreuung und Elternhaus.
13. Datenschutz
Der Träger verarbeitet personenbezogene Daten der Kinder und Erziehungsberechtigten ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Betreuungsangebots und auf Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundlagen (insbesondere DSGVO und Landesrecht). Es gelten die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise des Trägers, die bei der Anmeldung ausgehändigt werden.
14. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.