Allgemeine Vertragsbedingungen der Dieter-Kaltenbach-Stiftung


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1. Trägerschaft 

Träger des Betreuungsrahmens ist die Stadt Rheinfelden (Baden). Ansprechpartner ist das Schulsekretariat sowie die Dieter-Kaltenbach-Stiftung. Im Sinne der vom Kultusministerium aufgetragenen Kooperation zwischen Schule und Träger des Betreuungsrahmens ist es notwendig, dass die Schulleitung (Schulleiter / Schulleiterin / Stellvertreter / Stellvertreterin) den Träger unterstützt. 

Die Schulleitungen übernehmen die unmittelbare Beratungs- und Aufsichtsfunktion. 

2. Zeitlicher Umfang 

Die Betreuung findet in den Unterrichtswochen (siehe Ferienplan der Rheinfelder Schulen) von Montag bis Freitag statt (für erste Klassen beginnt die Betreuung erst nach dem Tag der Einschulung). 

An Tagen interner (zwei Tage im Schuljahr, nach besonderen Erfordernissen auch mehr) bleibt die Schule und/oder die Betreuungsangebote ggf. geschlossen. 

3. Meldepflicht

Allergien und Unverträglichkeiten die im Betreuungsalltag relevant sind, müssen dem Betreuungspersonal vor Betreuungsantritt mitgeteilt werden. Ebenso verhält es sich bei besonderen Betreuungs- bzw. Förderbedarfen des Kindes.

4. Versicherungsschutz/Haftung/Aufsichtspflicht

Die Haftung der Dieter-Kaltenbach-Stiftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Unfälle während der Veranstaltung, auf dem Weg zur und von der Veranstaltungsstätte sowie für Diebstahl und den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen übernimmt die Dieter-Kaltenbach-Stiftung bei Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche keine Haftung.

Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit dem Erscheinen eines Kindes beim „Check-In“ in den Betreuungsräumen und der Erfassung der Anwesenheit. Die durch den Vertrag der Eltern mit der Dieter-Kaltenbach-Stiftung vereinbarte Betreuungszeit bestimmt die Zeit der Aufsichtspflicht seitens der Einrichtung. Das Ende der Aufsichtspflicht wird durch den Vertrag der Eltern mit der Dieter-Kaltenbach-Stiftung und den darin enthaltenen Betreuungszeiten bestimmt. Der Schulweg obliegt der Aufsichtspflicht der Eltern.

5. Aufnahmekriterien 

Die Anmeldung für das Betreuungsangebot muss jährlich erfolgen und gilt für ein Schuljahr. Grundschüler*innen können an dem Betreuungsangebot teilnehmen, solange Aufnahmekapazität vorhanden ist. 

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

6. Benutzungsgebühren 

Für die Inanspruchnahme der Betreuung wird eine Benutzungsgebühr (Elternbeitrag) erhoben. Die Gebühr wird für 11 Monate verbindlich ein ganzes Schuljahr – (bzw. ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Schuljahresende) erhoben. Für den Monat August fallen keine Kosten an.

Die Gebühr ist auch während der Schulferien, an schulfreien Tagen, während Krankheitstagen und sonstigen Freizeiten des Kindes zu entrichten. 

Eine Änderung der Benutzungsgebühr bleibt vorbehalten. 

Die volle Benutzungsgebühr ist auch für angefangene Monate zu entrichten, in dem das Kind in die Betreuung aufgenommen wird. 

7. Beitragsrückstand 

Wird der zu entrichtende Beitrag für zwei aufeinander folgende Monate nicht bezahlt, wird der Schüler/die Schülerin vom weiteren Besuch der Betreuung ausgeschlossen. 

Endet der Besuch einer Betreuung ausnahmsweise im Laufe des Schuljahres, so endet die Gebührenschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Einrichtung letztmals besucht wurde.

8. Kündigung 

Eine Kündigung im laufenden Jahr ist nur aus wichtigem Grund (Umzug, Elternteil ist nicht mehr erwerbstätig usw.) jeweils zum 15. für den Folgemonat möglich. Die Kündigung erfolgt schriftlich.

Eine Kündigung erfolgt automatisch zum 31.7. zum Ende des Schuljahres.

9. Ausschluss

Kinder, die trotz wiederholter Ermahnung durch auffälliges Verhalten den Gesamtbetrieb stören, sich oder andere Kinder gefährden, unerlaubt das Angebot verlassen oder sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten bestehen, können vom Betreuungsangebot ausgeschlossen werden.